Sturmschaden

 

Lexikon zur

Hausratversicherung

 

 

Als Sturmschaden gilt nach den Versicherungsbedingungen (VHB) eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens der Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala. Diese Windstärke ist dort definiert als stürmischer Wind, der Zweige von Bäumen bricht und das Gehen im Freien erheblich erschwert. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 63 km/h.

Im Schadenfall müssen Sie nicht unbedingt nachweisen, dass an Ihrem Wohnort Windstärke 8 geherrscht hat. Die Versicherer holen selbst entsprechende Wetterauskünfte ein. Es kann aber durchaus vorkommen, dass an der nächstgelegenen Wetterstation Windstärke 8 nicht erreicht ist, an Ihrem Haus aber wohl, zum Beispiel wegen einer besonders exponierten Lage. Dann genügt der Nachweis, dass auch in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden entstanden sind oder das Schadenbild klar auf Sturmstärke hindeutet. Fragen Sie zum Beispiel einen örtlichen Dachdecker, ob er noch andere Schäden repariert hat.

Versicherung auch für typische Folgeschäden

In der Hausratversicherung sind Schäden durch unmittelbare Sturmeinwirkung selten – sie entstehen am Gebäude. Häufiger und ebenfalls versichert sind Folgeschäden, zum Beispiel das Eindringen von Regen nach einer sturmbedingten Gebäudebeschädigung. Nach aktuellen VHB sind sogar sogenannte Schadenketten bei Reihenhäusern versichert, zum Beispiel Feuchtigkeitsschäden, wenn Regenwasser sturmbedingt in ein Nachbarhaus eingedrungen ist.

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