Fußbodenheizung
Lexikon zur
Wohngebäudeversicherung
Das Vorhandensein einer Fußbodenheizung interessiert den Wohngebäudeversicherer aus zweierlei Gründen: Erstens erhöht sie den Wert des versicherten Gebäudes, zweitens stellt sie ein zusätzliches Risiko in der Leitungswasserversicherung dar.
In der gleitenden Neuwertversicherung wird der Wert 1914 des zu versichernden Hauses meist anhand der Wohnfläche, des Ausbauzustands des Gebäudes und der Ausstattungsmerkmale ermittelt. Die so berechnete Versicherungssumme ist zwar keine Obergrenze der Entschädigung, dient aber der risikogerechten Beitragskalkulation. Die Fußbodenheizung wird bei den Ausstattungsmerkmalen berücksichtigt, sie erhöht den Wert 1914 pro Quadratmeter Wohnfläche.
Auf einen Gefahrenzuschlag wird verzichtet
Sowohl Nässeschäden durch Wasser aus der Fußbodenheizung als auch ein Bruch der Heizungsrohre selbst sind in der Wohngebäudeversicherung gedeckt. Dennoch verzichten die Versicherer durchweg auf einen Beitragszuschlag.
Die Differenzierung des Tarifs nach bestimmten Gefahrenmerkmalen ist nur sinnvoll, wenn die zusätzliche Gefährdung nur wenige Kunden betrifft und eine Umlage auf alle Versicherungsnehmer deshalb nicht angebracht ist.
Die Ausstattung der Haushalte ändert sich im Laufe der Zeit, und die Beitragsberechnung der Versicherer passt sich dem an. Noch vor wenigen Jahrzehnten waren beispielsweise Doppelverglasungen in der Glasversicherung nur gegen Zuschlag versichert – heute sind sie Standard. Auch die Fußbodenheizung gehört heute zur normalen Ausstattung eines Gebäudes. Sie wird deshalb zwar beim Versicherungswert, aber nicht bei den Gefahrenzuschlägen berücksichtigt.