Gewässerschaden

 

Lexikon zur

Privathaftpflichtversicherung

 

 

Unter Gewässerschäden versteht der Gesetzgeber nicht nur eine Verunreinigung des Wassers, sondern auch jede Art der physikalischen Veränderung, zum Beispiel Erwärmung.

Für Gewässerschäden bestehen strenge Haftungsregeln nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Umwelthaftungsgesetz, sogar eine Haftung ohne Verschulden. Deswegen ist eine spezielle Haftpflichtversicherung erforderlich. Gewässerschäden sind in den Grunddeckungen ausgeschlossen.

Beschränkter Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung

Gewässerschäden sind zwar eher ein Thema für Industriebetriebe, aber auch im privaten Bereich kann eine Haftung entstehen. Die Privathaftpflichtversicherung sieht deshalb eine eingeschränkte Deckung für verschiedene Sachverhalte vor:

  • Versichert sind Schäden durch häusliche Abwässer einschließlich des Rückstaus aus dem öffentlichen Kanal.
  • Auch das sogenannte Restrisiko ist eingeschlossen. Gemeint sind Schäden, die nicht durch Einleitung von Abwässern und Anlagen wie zum Beispiel private Öltanks entstehen, sondern etwa aus dem Vorhandensein von Kleingebinden wie Farbeimern oder Benzinkanistern. Hier besteht Versicherungsschutz meist bis zu einem bestimmten Fassungsvermögen der Behältnisse.
  • Aber auch an Unfälle im Straßenverkehr sollten Sie denken: Verhalten Sie sich als Fußgänger oder Fahrradfahrer unvorsichtig, kommt deswegen ein Tanklastzug ins Schleudern, schlägt leck und verursacht einen Gewässerschaden, ist das ein dem Restrisiko zuzurechnendes und deshalb in der Privathaftpflichtversicherung versichertes Ereignis.

Beachtet werden sollte jedoch, dass bei größeren Tanks, wie z. B. Heizöltanks, der Versicherungsschutz begrenzt sein kann. Relevant kann auch sein, ob es sich um eine eigengenutzte oder vermietete Immobilie handelt. Sollte der Einschluss in die Privathaftpflichtversicherung nicht möglich sein, ist eine Öltankhaftpflichtversicherung nötig.

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