Hotelkosten

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB) sehen bei der Versicherung eines selbst genutzten Hauses standardmäßig den Ersatz des ortsüblichen Mietwerts vor, wenn das Haus unbewohnbar ist. Zusätzlich bieten einige Versicherer den Ersatz von Hotelkosten an. Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist, dass eine Beschränkung auf den noch bewohnbaren Teil des Hauses nicht zumutbar ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Bad oder Küche nicht zu benutzen sind.

Vereinbart wird ein Tagessatz für das Hotel und eine maximale Anzahl von Tagen, zum Beispiel 80 Euro für höchstens 100 Tage. Versichert ist nur der reine Zimmerpreis in nachgewiesener Höhe. Es gibt also keinen pauschalen Ersatz wie beim Mietwert. Nebenkosten für Frühstück, Telefon und dergleichen werden nicht erstattet.

Hotelkosten nicht doppelt versichern

Die Versicherung von Hotelkosten ist in der Wohngebäudeversicherung eher unüblich. Meist ist die Leistung bereits in der Hausratversicherung abgedeckt. Aufgrund des Bereicherungsverbots werden die Kosten nicht aus beiden Verträgen bezahlt.

Eine zusätzliche Versicherung hat aber Sinn, wenn über die Hausratversicherung kein Versicherungsschutz besteht oder die dort gewählte Entschädigungsgrenze zu gering ist, um ein Hotel mit akzeptablem Standard zu bezahlen.

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