Räumpflicht

 

Lexikon zur

Privathaftpflichtversicherung

 

 

Die Streu- und Räumpflicht ist eine der Verkehrssicherungspflichten, die ein Grundstückseigentümer zu beachten hat. Als Verkehrssicherungspflichten bezeichnet der Jurist die Verpflichtung, zur Abwehr von Schäden erforderliche und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Im konkreten Beispiel sind Gehwege bei schlechten Witterungsbedingungen begehbar zu halten.

Örtlich unterschiedliche Regelungen

Üblicherweise übertragen Gemeinden die Streu- und Räumpflicht auf die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke. Der Vermieter kann die Verpflichtung, den Gehweg schnee- und eisfrei zu halten, wiederum auf den Mieter oder ein beauftragtes Unternehmen übertragen.

Ein Geschädigter, der auf dem nicht geräumten Gehweg zu Fall kommt, muss sich deswegen aber nicht abwimmeln lassen. Unter Umständen droht hier eine recht komplexe juristische Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Verunglückte vom Gebäudeeigentümer Schadensersatz beansprucht, den dieser wiederum per Regress gegen den von ihm Beauftragten zurückfordert. Gut, wenn ein Haftpflichtversicherer in dieser Situation hilft. Bei Gehwegunfällen tritt die Privathaftpflichtversicherung für den Besitzer selbst genutzter Eigenheime oder für den verpflichteten Mieter ein. Eigentümer von vermieteten Häusern und unbebauten Grundstücken sichern sich durch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung ab.

Den Umfang der Streu- und Räumpflicht regelt jeweils die örtliche Gemeindesatzung. Allgemein gilt, dass der Eigentümer nur im Rahmen des Zumutbaren für die gefahrlose Benutzung des Bürgersteigs zuständig ist, wobei hierfür ein schnee- und eisfreier Streifen ausreicht. Bei Gehwegen, auf denen sich Fußgänger begegnen können, werden 1,20 Meter Breite als ausreichend angesehen, auf Nebenwegen (zum Beispiel dem Zugang zur Mülltonne) reicht auch ein schmalerer Streifen.

In der Regel beginnt die Streu- und Räumpflicht werktags um 7 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen erst um 9 Uhr. Bei Bedarf muss mehrmals täglich gestreut und geräumt werden. Das Streuen bei Glätte hat Priorität gegenüber dem Schneeräumen. Am Abend endet die Pflicht mit der Beendigung des allgemeinen Tagesverkehrs, also ab etwa 20 Uhr. Während der Nacht besteht Streupflicht nur an Stellen mit besonderem Verkehr, zum Beispiel an Gaststätten, Kinos, Theatern und Bahnhöfen.

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