Streupflicht

 

Lexikon zur

Privathaftpflichtversicherung

 

 

Das Streuen bei Schnee- und Eisglätte gehört ebenso wie die Räumpflicht zu den unangenehmen winterlichen Verpflichtungen, die die Gemeinden üblicherweise auf die Grundstückseigentümer übertragen.

Je nach Satzung der Gemeinde heißt es früh aufstehen, denn die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen meist ab 7 Uhr morgens. Der Samstag ist übrigens auch ein Werktag. Nur an Sonn- und Feiertagen darf der Streupflichtige etwas länger schlafen. 9 Uhr ist hier eine übliche Zeit. Die Streupflicht besteht während des ganzen Tages, so lange, bis kaum noch Leute auf dem Gehweg unterwegs sind. 20 Uhr dürfte in vielen Fällen angemessen sein. An Bushaltestellen und vor Gaststätten muss unter Umständen auch länger gestreut sein. Das Streuen – also Stumpfmachen glatter Oberflächen – hat Vorrang gegenüber dem Wegräumen von Schnee, weil die Gefahr bei Glätte einfach größer ist.

Privathaftpflichtversicherung hilft bei selbst genutzten Häusern

Ihre Privathaftpflichtversicherung schützt Sie auch in Ihrer Eigenschaft als Inhaber einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Sind Sie als Eigentümer für die Streupflicht verantwortlich oder haben Sie als Mieter die Pflichten des Eigentümers übernommen, kümmert sich Ihre Versicherung um mögliche Ansprüche. Berechtigte Forderungen, wenn der Gehweg nicht rechtzeitig oder nicht gründlich genug gestreut war, ersetzt der Versicherer.

Vielfach werden in Zusammenhang mit Glatteis-Unfällen aber auch unberechtigte Forderungen erhoben. Bei winterlichen Straßenverhältnissen müssen Passanten nämlich auch selbst erhöhte Vorsicht walten lassen. Unangebrachte oder überzogene Forderungen weist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsteller zurück und verteidigt Sie auf seine Kosten notfalls sogar vor Gericht.

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