Strahlenschäden

 

Lexikon zur

Unfallversicherung

 

 

Gesundheitsschäden durch Strahlen sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) grundsätzlich ausgeschlossen. Begründet ist dieser Ausschluss dadurch, dass nur wenige Menschen einem solchen Risiko ausgesetzt sind. Es wäre nicht gerecht, alle Versicherten für besonders exponierte Gefahren zahlen zu lassen. Häufig bestehen zudem Schadensersatzansprüche und zugehörige Pflichtversicherungen, zum Beispiel bei Unfällen in Zusammenhang mit Kernenergie.

Nun bleibt aber ein gewisses Restrisiko in Bezug auf Strahlenschäden, denen jeder Mensch ausgesetzt ist. In vielen Versicherungsverträgen wird der generelle Ausschluss von Strahlenschäden deshalb aufgeweicht. Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen (das ist zum Beispiel die Mikrowelle), künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen (also kein Sonnenbrand) sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt sind nach diesen Zusatzbedingungen mitversichert. Erblindet also ein Versicherter durch den Strahl eines Laserpointers, besteht dafür Versicherungsschutz in der Unfallversicherung.

Spezialversicherung für Medizinberufe erforderlich

Zwei Dinge gibt es aber zu beachten: Erstens bleibt der Ausschluss von Schäden durch Heilbehandlungen bestehen. Kommt es zur Fehlfunktion eines Röntgengeräts bei einer Diagnose oder ist die Dosis bei einer Strahlentherapie zu hoch, ist das kein Unfall. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Behandlung wegen eines versicherten Unfalls erfolgt, wenn also zum Beispiel ein unfallbedingter Knochenbruch geröntgt werden muss. Zweitens gilt der Einschluss des Strahlenrisikos nicht für Berufskrankheiten durch den regelmäßigen Umgang mit Strahlen erzeugenden Apparaten.

Für Angestellte in Medizinberufen wird eine besondere Strahlenunfallversicherung angeboten. Der Unfallbegriff wird hier durch eine gewisse Strahlungsstärke oder durch die Aufnahme strahlender Substanzen in den Körper (Inkorporation) definiert. Berufskrankheiten sind aber auch hier ausgeschlossen, sie fallen allein in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften.

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