Alkoholklausel

 

Lexikon zur

Unfallversicherung

 

 

Grundsätzlich besteht in der Unfallversicherung kein Versicherungsschutz für Unfälle, die auf eine Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. Bewusstseinsstörungen können krankheitsbedingt auftreten, zum Beispiel durch einen Schlaganfall oder Herzinfarkt, durch Medikamente, durch Übermüdung („Sekundenschlaf“ am Steuer), aber eben auch durch Alkoholkonsum.

Man kann sich leicht vorstellen, dass eine solche Bestimmung im Schadenfall zu Diskussionen führt: Schon mit Rücksicht auf öffentliches Interesse will kein Versicherer einem Autofahrer Schutz bieten, der sich betrunken hinters Steuer setzt. Aber ab welcher Blutalkoholkonzentration liegt eine Bewusstseinsstörung bei einem Fußgänger oder Radfahrer vor? Zahlt die Versicherung, wenn ein Versicherter viele Stunden nach einer Feier zu Hause die Treppe hinunterfällt und im Blut Restalkohol nachweisbar ist?

Die Alkoholklausel schafft klare Bedingungen

Mit der Alkoholklausel wird der Ausschluss von Bewusstseinsstörungen durch Alkohol eingeschränkt und eindeutig definiert. Die Versicherung bleibt leistungspflichtig, wenn bestimmte Werte zum Unfallzeitpunkt nicht überschritten sind, zum Beispiel 0,8 ‰ für Autofahrer, 1,7 ‰ für Radfahrer und 2,0 ‰ in allen übrigen Fällen. Diese Promillewerte können aber je nach Anbieter und Tarif abweichen.

Ähnliche Besserstellungen der Versicherten gibt es übrigens auch für andere Ursachen von Bewusstseinsstörungen, insbesondere die Mitversicherung von Unfällen aufgrund von Herzinfarkt, Schlaganfall und ärztlich verordneten Medikamenten.

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