Herzinfarkt, Schlaganfall

 

Lexikon zur

Unfallversicherung

 

 

Steht ein Unfall in Zusammenhang mit einem Herzinfarkt oder Schlaganfall, steht eine entscheidende Frage im Raum: War der Unfall (zum Beispiel ein Sturz) Ursache für einen späteren Herzinfarkt oder Schlaganfall? Oder war es vielmehr umgekehrt, nämlich dass die gesundheitliche Beeinträchtigung den Unfall ausgelöst hat?

Die Klärung ist wichtig, denn sie entscheidet darüber, ob die Unfallversicherung zahlen muss. Im ersten Fall wäre sie leistungspflichtig, im zweiten Fall dagegen nicht. Es gibt nämlich standardmäßig einen Ausschluss von Unfällen, die auf eine Bewusstseinsstörung (wie das Versagen des Kreislaufs beim Herzstillstand) oder einen Schlaganfall zurückzuführen sind.

Mitversicherung von Bewusstseinsstörungen dringend zu empfehlen

Leider sind oftmals selbst medizinische Gutachten nicht eindeutig, wenn es um die klare Zuordnung von Ursache und Wirkung geht. Die kundenfreundlichste Lösung, die mittlerweile viele Versicherer anbieten, ist Versicherungsschutz für Unfälle durch Herzinfarkt oder Schlaganfall anzubieten.

Auch andere Formen von Bewusstseinsstörungen lassen sich mittlerweile versichern, über die Alkoholklausel sogar – innerhalb festgelegter Promille-Grenzen – alkoholbedingte Unfälle.

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