Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

Wird ein Haus durch Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung beschädigt, ist das ein versicherter Schaden in der Wohngebäudeversicherung. Versicherungsschutz besteht auch für reine Trümmerschäden, ohne dass es zu einer Explosion oder einem Brand kommt.

Während in älteren Bedingungswerken Versicherungsschutz nur für bemannte Flugkörper bestand, nehmen die aktuellen Verträge Bezug auf den Begriff Luftfahrzeug, der im Luftverkehrsgesetz definiert ist. Danach gelten auch unbemannte Raketen und Raumfahrzeuge als Luftfahrzeuge, wenn sie sich im Luftraum befinden.

Versicherungsschutz besteht damit auch, wenn ein Militärflugzeug eine Übungsrakete verliert oder versehentlich abfeuert. Auch Schäden durch Trümmer von Satelliten, die bei einem Absturz in der Atmosphäre nicht vollständig verglühen, sind versichert. Nach dem Luftverkehrsgesetz sind auch Flugmodelle Luftfahrzeuge. Schäden am Gebäude durch den Absturz eines Quadrocopters (sogenannte Drohne) sind also ebenfalls versichert.

Folgeschäden sind umfassend mitversichert

Der Versicherungsschutz gegen den Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen erstreckt sich, wie bei den meisten versicherten Gefahren, auch auf alle Folgeschäden, die ursächlich auf den Absturz zurückzuführen sind. Versichert sind deshalb beispielsweise auch Schäden durch Überschwemmung, wenn ein Flugzeug in eine Staumauer stürzt und diese dadurch bricht.

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