Garagen

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Während Garagen innerhalb eines Gebäudes bereits durch die Wertermittlung nach Wohnfläche, Ausbau und Ausstattungsmerkmalen ausreichend berücksichtigt sind, müssen Garagen außerhalb des Hauptgebäudes in die Berechnung des Versicherungswerts und/oder des Beitrags zusätzlich einbezogen werden.

Erhöhung des Versicherungswerts in der gleitenden Neuwertversicherung

In der gleitenden Neuwertversicherung auf Basis des Werts 1914 ist eine Erhöhung der Versicherungssumme um 700 Mark 1914 pauschal pro Garage üblich. Bei Doppelgaragen wird auch die Summe verdoppelt. Rechnet man die 700 Mark 1914 mit dem Baupreisindex auf einen heutigen Wert um, kommt man auf knapp 10.000 Euro (Stand 2018). Das ist aber nicht die Obergrenze der Entschädigung für eine Garage. Entschädigt wird bei einem Totalschaden vielmehr der ortsübliche Neubauwert ohne Summenbegrenzung.

Versicherungen nach dem Wohnflächenmodell kommen ohne eine Versicherungssumme aus. Das gilt auch für Garagen. Bei dieser Vertragskonstruktion wird deshalb direkt ein Zuschlag pro Garage außerhalb des Gebäudes ohne den Umweg über den Wert 1914 ausgewiesen.

Nebengebäude sind keine Garagen

Eine Garage bleibt auch dann eine Garage, wenn sie vom Eigentümer tatsächlich als Abstellraum genutzt wird. Umgekehrt wird ein Nebengebäude nicht dadurch zur Garage, dass Fahrzeuge darin abgestellt sind.

Besonders in den östlichen Bundesländern trifft man häufig auf recht große ehemalige Scheunen, in denen Autos abgestellt sind. Sie müssen nach den Regeln für Nebengebäude in die Wohngebäudeversicherung eingeschlossen werden, denn der pauschale Wertansatz mit 700 Mark 1914 passt hier in aller Regel nicht.

Wohngebäudeversicherung vergleichen

« zurück

Hat Ihnen der Inhalt gefallen?: