Gefahrerhöhung

 

Lexikon zu

Versicherungen allgemein

 

 

Der Versicherer richtet sich bei seiner Entscheidung, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, nach dem Risiko. Auch die Beitragskalkulation erfolgt anhand der Angaben, die Sie ihm im Rahmen Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht gemacht haben. Ohne Zustimmung des Versicherers dürfen Sie deshalb während der Vertragslaufzeit keine Gefahrerhöhung vornehmen. Manche Änderungen der Gefahrensituation treten aber ohne Ihr Zutun ein. Solche Gefahrerhöhungen müssen Sie dem Versicherer anzeigen, damit er darauf reagieren kann.

Konsequenzen sind im Gesetz geregelt

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Folgen einer Gefahrerhöhung für den Vertrag. Ist ein Schadenfall ursächlich auf eine Gefahrerhöhung zurückzuführen, kann das Leistungsfreiheit für den Versicherer bedeuten. Deshalb ist es wichtig, möglichst schon im Vorfeld mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und sich über eine Neugestaltung des Vertrages – zum Beispiel andere Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) oder einen Beitragszuschlag – zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, darf der Versicherer den Vertrag kündigen.


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