Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

 

Lexikon zur

Rechtsschutzversicherung

 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) löste zum 1. Juli 2004 in Deutschland die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab. Seitdem ist das RVG die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung von Anwaltskosten. Soweit die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) auf die gesetzliche Vergütung als Höchstgrenze Bezug nehmen, ist damit die Berechnung nach dem RVG gemeint.

Grundsätzlich kennt das RVG zwei Arten von Gebühren. Das sind zunächst die sogenannten Betragsgebühren, die vor allem im Straf- und Sozialrecht angewendet werden, weil es hier keinen Gegenstandswert gibt, nach dem angerechnet werden könnte. Für manche Betragsgebühren ist ein Rahmen vorgegeben (Betragsrahmengebühren), die konkret Gebührenhöhe ergibt sich dann aus Dauer und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.

Die zweite Art von Gebühren sind Satzgebühren oder Satzrahmengebühren. Sie bestimmen sich nach dem Gegenstandswert der Klage, der dann mit dem Gebührensatz multipliziert wird. Der Gegenstandswert (Streit- oder Verfahrenswert) ist zum Beispiel die Höhe einer Forderung im Prozess.

Abweichende Honorarvereinbarungen sind möglich

Die Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist nicht zwingend. Sie gilt nur, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Anwalt kann mit Ihnen auch ein pauschales Honorar oder einen Stundensatz ausmachen. Das ist besonders bei Strafverfahren üblich.

Die Honorare sind höher als die Vergütung nach dem RVG, deshalb müssen Sie hier unbedingt vorher mit Ihrer Rechtsschutzversicherung sprechen. Versichert sind die Mehrkosten einer Honorarvereinbarung meist nur im Spezial-Straf-Rechtsschutz.

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