Schiedsgutachterverfahren

 

Lexikon zur

Rechtsschutzversicherung

 

 

Der Rechtsschutzversicherer kann die Übernahme von Kosten in einem Rechtsschutzfall ablehnen, weil er für eine anwaltliche Vertretung oder einen Prozess keine Erfolgsaussichten sieht oder weil die entstehenden Kosten in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen stehen. Der Kunde kann eine solche Ablehnung überprüfen lassen, indem er ein Schiedsgutachterverfahren verlangt.

Der Versicherer muss mit seiner Ablehnung auf die Möglichkeit des Schiedsgutachterverfahrens hinweisen. Der Schiedsgutachter ist ein erfahrener Jurist mit mindestens fünf Jahren Praxis als Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der Rechtanwaltskammer am Wohnsitz des Versicherungsnehmers ernannt, das sichert seine Neutralität.

Die Entscheidung des Gutachters ist für den Versicherer bindend, der Versicherungsnehmer hat bei einem für ihn ungünstigen Ausgang dagegen noch die Chance, sich an den Versicherungsombudsmann zu wenden oder zu klagen.

Stichentscheid ist kostengünstiger für den Versicherungsnehmer

Besonders kundenfreundliche Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung sehen statt des Schiedsgutachterverfahrens einen sogenannten Stichentscheid vor. Für den Versicherungsnehmer hat das den Vorteil, dass er kein Kostenrisiko trägt. Den Stichentscheid zahlt immer der Rechtsschutzversicherer.

Beim Schiedsgutachterverfahren muss der Versicherungsnehmer dagegen seinen Anteil an den Gutachterkosten selbst tragen, wenn dieser feststellt, dass die Ablehnung des Versicherers berechtigt war.

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