Straf - Rechtsschutz

 

Lexikon zur

Rechtsschutzversicherung

 

 

Natürlich soll eine Versicherung keine Verbrecher schützen. Mit dem Strafgesetzbuch kann man aber schneller in Konflikt kommen, als einem lieb ist. Bereits eine kleine Unachtsamkeit im Straßenverkehr kann eine Anklage wegen Körperverletzung nach sich ziehen. Und gehen Sie in der Adventszeit ungeschickt mit Kerzen um, werden Sie nach dem Strafrecht zum Brandstifter.

Unter bestimmten Voraussetzungen stellt die Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz deshalb sogar dann bereit, wenn Sie sich wegen einer Straftat verantworten müssen. Da Versicherungsschutz für eine Vorsatztat aber grundsätzlich nicht möglich ist und der Schutz von Straftätern zudem politisch und aufsichtsrechtlich unerwünscht ist, bedarf es hier einschränkender Regeln.

Zunächst einmal gilt der Straf-Rechtsschutz nur für Vergehen, nicht für Verbrechen. Vergehen sind Straftaten, die mit einer Haftstrafe von weniger als einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden können. Die zweite Voraussetzung ist, dass das Vergehen sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, dem Versicherten aber nur Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Stellt sich im Prozess heraus, dass der Vorwurf des Vorsatzes nicht berechtigt war, gibt es aber rückwirkend Versicherungsschutz.

Verschiedene Fallgestaltungen unterscheiden

Damit ergeben sich für die Praxis mehrere mögliche Fälle:

  • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen, zum Beispiel Raub oder schwere Brandstiftung. Dafür besteht generell kein Versicherungsschutz, auch wenn die Tat (wie bei der Brandstiftung) fahrlässig begangen werden kann oder wenn sich nachher herausstellt, dass Sie unschuldig sind.
  • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das man nur vorsätzlich begehen kann, zum Beispiel Beleidigung oder Diebstahl. Auch hierfür besteht kein Versicherungsschutz.
  • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das man vorsätzlich oder fahrlässig begehen kann, zum Beispiel Körperverletzung oder minder schwere Brandstiftung. Lautet die Anklage auf Vorsatz, besteht zunächst kein Versicherungsschutz. Werden Sie aber später nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt, tritt die Versicherung rückwirkend in Kraft und die versicherten Kosten werden übernommen. Lautet die Anklage dagegen auf Fahrlässigkeit, zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall, besteht von Anfang an voller Versicherungsschutz.

Eine Erweiterung der Leistungsart Straf-Rechtsschutz auf den Vorwurf eines vorsätzlich begangenen Vergehens gibt es im Rahmen der Deckungserweiterung Spezial-Straf-Rechtsschutz. Dieser Baustein ist bei manchen Verträgen bereits beitragsfrei, bei anderen gegen einen Zusatzbeitrag erhältlich.

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