Verletzung der Aufsichtspflicht

 

Lexikon zur

Privathaftpflichtversicherung

 

 

Minderjährige Kinder sind bis zum sechsten Jahr deliktsunfähig, bei Schäden im Straßenverkehr sogar bis zum zehnten Lebensjahr. Ab dann sind sie bis zur Volljährigkeit nur beschränkt deliktsfähig. Einzelheiten zur Verantwortlichkeit finden Sie unter dem Stichwort Kinder.

Aber der Geschädigte geht trotzdem nicht immer leer aus. Bei fehlender Deliktsfähigkeit kommt für einen Schaden nämlich eine Haftung desjenigen in Betracht, der gegenüber dem Kind die Aufsichtspflicht hat. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 832 BGB). Verantwortlich können die Eltern sein (§§ 1626 ff. BGB), aber auch Großeltern, Freunde oder eine Tagesmutter. Die Haftung des Aufsichtspflichtigen wird vom Gesetzgeber vermutet. Juristisch bedeutet dies eine Umkehr der Beweislast. Der Aufsichtspflichtige muss die Schuldvermutung entkräften und beweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat.

Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen

Ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Es hängt ganz vom individuellen Entwicklungsstand des Kindes ab. Ein braves Kind, das normalerweise nie Unfug macht, braucht weit weniger Kontrolle als ein Rabauke.

Gut, dass die Haftpflichtversicherung Experten hat, die die Rechtsprechung zur Aufsichtspflicht kennen. Sie prüfen die Rechtslage und sorgen dafür, dass berechtigte Ansprüche für Sie bezahlt, unberechtigte Forderungen aber zurückgewiesen werden.

Übrigens: Wenn Sie sicher sein wollen, dass der Geschädigte sein Geld bekommt, auch wenn weder Ihr Kind noch Sie selbst haften, zeigen wir Ihnen gern Privathaftpflichtversicherungen mit Einschluss von Schäden durch deliktunfähige Kinder.

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