Vorsorgeversicherung

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Gerade haben Sie Ihr Zuhause erfolgreich verschönert – das Dachgeschoss oder den Keller in Wohnraum verwandelt, einen Wintergarten angebaut, das Badezimmer mit hochwertigen Sanitäranlagen aufgewertet. Haben Sie dabei auch an eine Anpassung der Versicherungssumme zu Ihrer Wohngebäudeversicherung gedacht? Wegen der automatisch enthaltenen Vorsorgeversicherung müssen Sie das zum Glück nur einmal im Jahr erledigen.

Grundsätzlich ist die Wohngebäudeversicherung eine sogenannte Vollwertversicherung. Das bedeutet, versicherte Sachen müssen mit ihrem vollen Wert versichert sein. Werterhöhende Maßnahmen wie Ausbau, Anbau oder eine bessere Ausstattung verändern den Versicherungswert.

Wird die Versicherungssumme nicht in gleichem Umfang erhöht, entsteht eine gefährliche Unterversicherung. Dann wird die Entschädigung in einem Schadenfall proportional gekürzt. Für bestimmte Methoden der Wertermittlung sehen die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB) einen Unterversicherungsverzicht vor. In diesem Zusammenhang wird auch die Vorsorgeversicherung geregelt.

Während eines laufenden Versicherungsjahres sind Werterhöhungen auch ohne besondere Anzeige und ohne Beitragsanpassung mitversichert. Erst mit dem Beginn einer neuen Versicherungsperiode, also mit dem Erhalt der Beitragsrechnung, müssen Sie Veränderungen am Haus melden, um den Versicherungsschutz in vollem Umfang einschließlich Unterversicherungsverzicht zu erhalten.

Automatische Vorsorge auch für Preissteigerungen

Die gleitende Neuwertversicherung auf Basis des Werts 1914 enthält neben der Vorsorgeversicherung für werterhöhende Baumaßnahmen auch eine Vorsorge für Preissteigerungen. Zwar wird der Beitrag erst nachträglich mithilfe des Anpassungsfaktors an geänderte Baupreise angeglichen, aber Preisänderungen während des laufenden Jahres sind dennoch bereits mitversichert.

Da die Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem Baupreisindex nicht die Obergrenze der Entschädigung darstellt, sondern die Wiederherstellungskosten des Hauses in unbegrenzter Höhe versichert sind, würden selbst gravierende Änderungen der Baukosten nicht zu einer Kürzung der Entschädigung führen.

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