Invaliditätsgrad

 

Lexikon zur

Unfallversicherung

 

 

Der Invaliditätsgrad beschreibt das Ausmaß der nach einem Unfall dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschäden. Er ist entscheidend für die Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung sowie für die Unfallrente.

Invalidität ist nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) definiert als eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Der früher verwendete Begriff Arbeitsfähigkeit wurde durch den Begriff Leistungsfähigkeit ersetzt, um den Versicherungsschutz bei Personen, die nicht (mehr) im Berufsleben stehen, zu verbessern. Als dauerhaft gilt eine Beeinträchtigung, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht zu erwarten ist.

Die Gliedertaxe vermeidet Diskussionen

Der Eintritt einer unfallbedingten vollständigen oder teilweisen Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ist Voraussetzung dafür, dass eine Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung gezahlt wird. Längere Fristen sind möglich und heute auch marktüblich. Die Höhe der Invalidität, also der Invaliditätsgrad, muss innerhalb dieser Frist ärztlich festgestellt sein, kann aber in den ersten drei Jahren nach dem Unfall auf Ihren Wunsch oder auf Wunsch des Versicherers jährlich neu bestimmt werden.

Der Invaliditätsgrad wird bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen ausschließlich nach der Gliedertaxe bemessen. Darin sind bestimmte Prozentsätze festgelegt, zum Beispiel 10 % Invaliditätsgrad für einen Zeigefinger, 55 % für eine Hand, 70 % für einen Arm, 50 % für ein Auge. Ansonsten – also wenn nicht Gliedmaßen oder Sinnesorgane betroffen sind – richtet er sich nach der Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ausschließlich unter medizinischen Gesichtspunkten. Bei hohen Invaliditätsgraden sorgt die Progression für eine überproportionale Invaliditätsleistung.

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