Meldefrist

 

Lexikon zur

Unfallversicherung

 

 

Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) sehen verschiedene Meldefristen vor. Die wichtigste Meldefrist ist der Zeitraum, in dem eine Invalidität geltend gemacht werden muss. Standardmäßig sind das 15 Monate ab dem Unfalltag, viele Versicherer sehen aber auch kundenfreundliche längere Zeiträume vor. Innerhalb von drei Jahren können Sie als Kunde, aber auch der Versicherer den Invaliditätsgrad neu ermitteln lassen.

Die kürzeste vereinbarte Frist ist die Meldung bei Unfalltod eines Versicherten innerhalb von 48 Stunden. Warum ist die Frist hier so knapp bemessen? In vielen Verträgen sind auch heute noch Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, zum Beispiel nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall, nicht versichert. Umgekehrt bestünde aber Versicherungsschutz für Tod durch einen Herzinfarkt nach einem Unfall. In den meisten Fällen wird eine Obduktion die einzige Möglichkeit sein, den Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens festzustellen. Hier ist Eile geboten. Die kurze Meldefrist ist also ganz im Sinn des Bezugsberechtigten, denn später ist der Beweis eines versicherten Unfalls möglicherweise nicht mehr zu führen.

Bewusstseinsstörungen sind versicherbar

Die beste Option, solche Nachweisprobleme in der Unfallversicherung zu umgehen, ist der Einschluss von Unfällen durch bestimmte Bewusstseinsstörungen. Diese sinnvolle Erweiterung wird in vielen aktuellen Verträgen angeboten. Sie kann sich auf die schon genannten Gesundheitsstörungen Schlaganfall und Herzinfarkt beziehen, aber zum Beispiel auch auf Übermüdung, Einnahme ärztlich verordneter Medikamente und – innerhalb festgelegter Promillegrenzen – sogar auf Alkoholkonsum, daher wurde eine spezielle Alkoholklausel eingeführt.

Sah ein Unfall zunächst harmlos aus, und erst später entwickeln sich gravierende Folgen? Mit Vereinbarung einer entsprechenden Klausel verzichtet der Versicherer in diesen Fällen auf mögliche Rechtsfolgen einer verspäteten Anzeige.

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