Grundstücksbestandteile

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Neben Gebäudebestandteile und Gebäudezubehör können in der Wohngebäudeversicherung auch sonstige Grundstücksbestandteile zu den versicherten Sachen gehören.

Während das Gebäude mit seinen Bestandteilen und bestimmtes Gebäudezubehör aber automatisch versichert ist, muss die Mitversicherung sonstiger Grundstücksbestandteile je nach Versicherer besonders vereinbart werden.

Nach den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB) sind zum Beispiel folgende sonstige Grundstücksbestandteile versicherbar:

  • Carport
  • Gartenhäuser und Gewächshäuser
  • Zäune, Mauern und Hecken
  • Hof- und Gehwegbefestigungen
  • Hundehütten
  • Masten und Freileitungen
  • Beleuchtungen im Garten und an den Zuwegen

Ob für die Mitversicherung ein Beitragszuschlag fällig wird, ist von Versicherer von Versicherer verschieden. Kleine Nebengebäude bis zu einer vorgegebenen Fläche oder einem bestimmten Wert sind oft automatisch und kostenfrei in den Vertrag eingeschlossen. Dies sollte aber im Zeifelsfall überprüft werden.

Keine eigenen Rechte an Grundstücksbestandteilen

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) können die Bestandteile eines Grundstücks nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, hat also nicht nur ein Eigentumsrecht an dem Grundstück selbst, sondern an allem, was damit nicht nur vorübergehend fest verbunden ist. Das sind nicht nur Gebäude, sondern auch die sonstigen Grundstücksbestandteile.

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