Obliegenheiten

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Obliegenheiten sind Verhaltensnormen, an die sich der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB) zu halten hat.

Obliegenheiten sind keine echten Rechtspflichten wie zum Beispiel die Pflicht zur Beitragszahlung. Der Anbieter der Wohngebäudeversicherung hat keine Möglichkeit, ihre Einhaltung zu erzwingen, also einzuklagen. Allerdings führen Obliegenheitsverletzungen abhängig vom Grad des Verschuldens dazu, dass der Versicherer im Schadenfall die Leistung ganz oder teilweise verweigern und den Vertrag kündigen kann.

Unterteilung nach der Zeit, zu der Obliegenheiten zu erfüllen sind

Die wichtigste Obliegenheit, die der spätere Versicherungsnehmer bereits vor Zustandekommen eines Vertrags zu erfüllen hat, ist die vorvertragliche Anzeigepflicht. Nur die richtige und vollständige Angabe aller Risikoumstände versetzt den Versicherer in die Lage, einen fairen Beitrag zu kalkulieren. Hier zu schummeln und dadurch ein paar Euro zu sparen, bringt nichts, denn es kann passieren, dass die Versicherung wegen falscher Angaben im Schadensfall die Zahlung ganz oder teilweise verweigert.

Das Erfüllen der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit ist aber auch kein Hexenwerk. Solange keine besonderen Umstände arglistig verschwiegen werden, reicht es, die Antragsfragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.

Während der Vertragslaufzeit sind vor allem Sicherheitsvorschriften zu beachten. Dächer und Rohrleitungen müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden, nicht benutzte Gebäudeteile sind in der kalten Jahreszeit zu beheizen, um Frostschäden zu vermeiden. Gegenüber den vorvertraglich angezeigten Umständen darf der Versicherungsnehmer keine Gefahrerhöhung vornehmen bzw. muss ohne seinen Willen eingetretene Gefahrerhöhungen anzeigen.

Im Schadenfall hat der Kunde die Pflicht, den Schaden unverzüglich anzuzeigen und den Versicherer bei der Regulierung zu unterstützen, indem er zum Beispiel angeforderte Belege einreicht. Gesetzlich geregelt ist außerdem die Rettungspflicht. Dadurch entstehende Schadenabwendungskosten und Schadenminderungskosten muss der Versicherer erstatten, wenn die Maßnahmen geboten waren.

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