Wartezeit

 

Lexikon zur

Rechtsschutzversicherung

 

 

Von einer Wartezeit spricht man, wenn der materielle Versicherungsschutz, also der Beginn der Leistungspflicht des Versicherers, nicht sofort mit dem im Versicherungsschein dokumentierten Datum startet, sondern erst zeitverzögert. Mit einer solchen Regelung schützt sich der Versicherer davor, dass Kunden einen Vertrag erst dann abschließen, wenn ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.

Wartezeiten gibt es nicht nur in der Rechtsschutzversicherung. Auch die private Krankenversicherung kennt Wartezeiten für bestimmte Leistungsarten – eine Zusatzversicherung für Zahnersatz ist nicht so kalkuliert, dass man sie erst abschließt, wenn die natürlichen Zähne sich bereits lockern. Auch eine Versicherung gegen Überschwemmung kann man nicht mehr abschließen, wenn der Scheitelpunkt des Hochwassers bereits heranrollt und absehbar ist, dass sie den flussabwärts gelegenen Versicherungsort in zwei oder drei Tagen erreichen wird.

Wartezeit nicht für alle Leistungsarten

In der Rechtsschutzversicherung bahnen sich manche Versicherungsfälle lange an, andere treten sehr plötzlich ein. Deshalb wird bei den bedingungsgemäßen Wartezeiten auch nach den Leistungsarten differenziert.

Bei folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von üblicherweise drei Monaten:

Diese Leistungsarten sind dagegen ohne Wartezeit versichert:

Wenn Sie Ihren Rechtsschutzversicherer wechseln möchten achten sie darauf, dass zwischen Ende des bisherigen und Beginn des neuen Vertrages keine zeitliche Lücke ist. In diesem Fall verzichtet der neue Anbieter auf die Wartezeit und Sie haben ab Beginn uneingeschränkten Versicherungsschutz.

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